Ab dem 1. Januar 2026 tritt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft.
Dies bringt vor allem Änderungen für Betriebe, Vereine und sonstige Veranstalter mit sich, die bei Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken.
Was ändert sich?
1. Dauerhafte gastronomische Betriebe
- Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist nicht mehr erforderlich.
- Stattdessen ist der gastronomische Betrieb mindestens sechs Wochen vor der Eröffnung anzuzeigen.
- Die Anzeige erfolgt zusammen mit der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde.
- Gewerbetreibende müssen eine IHK-Bescheinigung über die erforderlichen rechtlichen und lebensmittelrechtlichen Grundlagen vorlegen.
Der Nachweis entfällt bei entsprechender beruflicher oder wissenschaftlicher Ausbildung. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Abschlusszeugnisses. - Die Gemeinde leitet die Anzeige an die zuständige Gaststättenbehörde beim Landratsamt Ludwigsburg weiter.
2. Vorübergehende gastronomische Tätigkeiten (z. B. Vereinsfeste)
- Für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass (z. B. Vereins-, Straßen- oder Sommerfeste), bei denen alkoholische Getränke angeboten werden, ist der Betrieb anzeigepflichtig.
- Die Anzeige ist spätestens zwei Wochenvor der Veranstaltung bei der Gemeinde - Ordnungsamt - einzureichen.
- Der Veranstalter erhält eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige.
- Eine Genehmigung oder Gestattung durch die Gemeinde wird nicht mehr erteilt.
Wer entgegen dieser Vorschrift die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Welche Angaben müssen in der Anzeige enthalten sein?
In der Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs, welche nur bei Anbieten von alkoholischen Getränken notwendig ist, muss enthalten sein:
- Name und Kontakt der verantwortlichen Person einschließlich einer ladungsfähigen Anschrift
- Genaue Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Veranstaltung
- Art des geplanten Ausschanks (alkoholische/ alkoholfreie Getränke/ Verabreichung von Speisen)
Die Einhaltung anderen Rechtsvorschriften (z.B. Lebensmittelrecht, Jugendschutz, Steuerrecht, Brandschutz) liegt in der Verantwortung des Veranstalters.
Anzeige einer Veranstaltung mit Alkoholausschank (PDF-Dokument, 71,33 KB, 21.01.2026) (pdf-Datei)
Weiteres finden Sie auf der Homepage des Landratsamt Ludwigsburg - Gaststättenrecht




