Öffentliche Bekanntmachung ENBW Energie Baden-Württemberg AG; Standort Walheim Mühlstraße
Öffentliche Bekanntmachung
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Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) plant an ihrem Kraftwerkstandort Walheim nach Stillle gung der kohlebefeuerten Kraftwerksblöcke (Blöcke 1 und 2) die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlamm monoverbrennungsanlage, genannt Klärschlamm-Heizkraftwerk (KHKW). Das KHKW ist nach der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage des Anhangs 1 Nr. 8.1.1.3.
Für den Betrieb des KHKW ist die Entnahme von Grundwasser vorgesehen. Zwar besteht am Kraftwerkstand ort in Walheim derzeit noch eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 20.12.2012 (Az.: 54.1 8823.81/EnBW/Wal/WR/GW/Brunnen) für die Entnahme von 549.000 m³ pro Jahr. Diese ist bis zum 31.12.2032 befristet und auf das Bestandskraftwerk gerichtet. Die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis um fasst eine Grundwasserentnahme für die stillgelegten Kohleblöcke, die Gasturbine D sowie für landwirtschaft liche Zwecke. Sie kann nicht auf den Betrieb des KHKW übertragen werden.
Vor dem Hintergrund, dass für das KHKW ohnehin eine neue wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, hat sich die EnBW entschieden, für die gesamte Grundwasserentnahme am Standort Walheim einheitlich ein neues Wasserrecht zu beantragen.
Mit Antrag vom 09.03.2026, in der Fassung vom 06.07.2026 beantragt die EnBW die Erteilung einer gehobe nen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser von insgesamt 252.100 m³ pro Jahr.
Vor Antragstellung wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1, 3-7 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.2 des UVPG durchgeführt. Die Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass keine Umweltverträglichkeitsprü fung durchzuführen ist. Der zugehörige Bekanntmachungstext ist im UVP-Portal (https://www.uvp-ver bund.de/) zu finden. Für das Vorhaben wird beim Regierungspräsidium Stuttgart eine gehobene wasserrechtli che Erlaubnis nach den §§ 8, 9, 15 WHG für die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 252.100 m³ pro Jahr beantragt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.1 – Industrie Schwerpunkt Luftreinhaltung, führt ein förmliches Erlaubnisverfahren gemäß § 93 Wassergesetz Baden-Württemberg durch.
Der Antrag mit Antragsunterlagen wird in der Zeit von Montag, den 20.07.2026 bis Donnerstag, den 20.08.2026 - je einschließlich -
1. auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart: Homepage Regierungspräsidium Stuttgart: www.rp-stuttgart.de > Service > Bekanntmachungen > Bekanntmachungen im Überblick (Zu den Be kanntmachungen) > Wasserrechtliche Verfahren > Antragsunterlagen aktueller Verfahren rps.baden-wuerttemberg.de/service/bekanntmachung/wasserrechtliche-verfahren/antragsunter lagen/
2. während der Öffnungszeiten in der Gemeinde Walheim, Hauptstraße 68, 74399 Walheim, Vorzim mer des Bürgermeisters im 1. OG sowie auf der Homepage der Gemeinde Walheim: https://www.walheim.de/rathaus-service/amtliche-bekanntmachungen/seite-1/suche-none
3. während der Öffnungszeiten in der Gemeinde Gemmrigheim, Ottmarsheimer Str. 1, 74376 Gemmrig heim, Bauamt, Zimmer 12, sowie auf der Homepage der Gemeinde Gemmrigheim: www.gemmrigheim.de/start/rathaus/oeffentliche+bekanntmachungen.html zugänglich gemacht.
Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis einschließlich Donnerstag, den 03.09.2026, schriftlich (auch per Telefax) oder zur Niederschrift alternativ bei der
1. Gemeinde Walheim, unter o.g. Anschrift oder per Telefax an: 07143/8041-33 (Einwendungen zur Niederschrift sind zur Vermeidung von Wartezeiten nach vorheriger Terminver einbarung (E-Mail an: assistenz.buergermeister@walheim.de oder telefonisch unter: 07143/8041–11 möglich.),
2. Gemeinde Gemmrigheim, unter o.g. Anschrift oder per Telefax an: 07143/972-99 (Einwendungen zur Niederschrift sind zur Vermeidung von Wartezeiten nach vorheriger Terminver einbarung (E-Mail an: bauamt@gemmrigheim.de oder telefonisch unter 07143 972-0 möglich.),
3. beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.1, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart oder per Te lefax an: 0711/904-15090 (Einwendungen zur Niederschrift sind zur Vermeidung von Wartezeiten nach vorheriger Terminver einbarung (E-Mail an: abteilung5@rps.bwl.de) möglich)
Einwendungen erheben.
Die Schriftform kann gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 LVwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an abtei lung5@rps.bwl.de zu versenden. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch die in § 3a Abs. 3 Nr. 2 a) bis c) LVwVfG genannten elektronisch signierten Erklärungen. Eine Übermittlung der Einwendung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2d) LVwVfG (De-Mail) ist nicht möglich. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereini gungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sind ebenfalls bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat rechtlichen Titeln beruhen, § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG. Gemäß § 73 Abs. 4 S. 6 LVwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist auch Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG ausge schlossen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nur für dieses wasserrechtliche Erlaubnisverfahren.
Bitte beachten Sie folgende weitere Hinweise:
- Sollten die Verlinkungen auf den Antrag und die Antragsunterlagen nicht auswählbar sein, bitte den jeweiligen Hyperlink kopieren und in den entsprechenden Browser einfügen.
- Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift des Einwendenden enthalten.
- Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form verviel fältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) werden nach §§ 17, 18, 19 LVwVfG behandelt. Danach ist es bei gleichförmigen Eingaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Na men, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwen dungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
- Schriftliche Einwendungen und Einwendungen per Telefax müssen eigenhändig unterschrieben sein. Elektronische Einwendungen müssen den obenstehenden Anforderungen des § 3a LVwVfG entsprechen; eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform daher nicht.
- Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teil nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.
- Eine Eingangsbestätigung zu den Einwendungen erfolgt nicht.
- Nach Ablauf der für die Einwendungen bestimmten Frist können Auflagen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Ver fahrens nicht voraussehen konnte.
- Nach Ablauf der für die Einwendungen bestimmten Frist werden eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt.
- Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unan fechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen ist, können nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden.
- Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, be kannt gegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung der Aufgaben des Regierungspräsidiums Stutt gart als zuständige Behörde für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Auf Wunsch werden Einwendungen ausschließlich anonymisiert weiteregegeben, sofern die betroffene Person im Einzelfall darlegen kann, dass ihr durch die Weitergabe ihrer nicht anonymisierten Einwendung beson dere und mithin von der Funktion des Anhörungsverfahrens nicht mehr gedeckte Nachteile entstehen, die es gebieten, das Verfahrens- und Rechtsverfolgungsinteresse des Vorhabenträgers ausnahmsweise hinter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.2000 – 11 VR 10/00).
- Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass erhobene Einwen dungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren vom Re gierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.1, als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet wer den. Sofern die Einwendungen bei den Gemeinden abgegeben werden, werden die Daten zusätzlich auch bei diesen verarbeitet.
- Das Regierungspräsidium Stuttgart entscheidet nach dem Ablauf der Einwendungsfrist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, ob ein Erörterungstermin, in dem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben erörtert werden, oder eine nach § 27c Abs. 1 LVwVfG gleichwertige Form der Erörterung durchgeführt wird.
- Der Erörterungstermin sowie dessen Ort und Zeitpunkt werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Ein wendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vor zunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden. Die Ver tretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen des Regie rungspräsidiums Stuttgart, Referat 54.1, durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten zu geben ist.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.1, entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann eben falls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Stuttgart unter www.walheim.de/rathaus-ser vice/impressum-datenschutz/datenschutz wird hingewiesen.
Walheim, den 16.07.2026 Gemeinde Walheim
Antragsunterlagen
Antragsschreiben (PDF-Dokument, 1,44 MB)
WR Antrag (PDF-Dokument, 423,07 KB)
Anhang 1_ Lageplan Grundwasserentnahmestellen Kraftwerk Walheim (PDF-Dokument, 740,66 KB)
Anhang 2_Wasserschema (PDF-Dokument, 272,26 KB)
Anhang 3_UVP-VP-GWEntnahme (PDF-Dokument, 229,78 KB)
Anhang 4_Erläuterungsbericht Pumpversuch (PDF-Dokument, 8,85 MB)
Anhang 5_ Analyse Brunnenwasserqualität Kraftwerksstandort (PDF-Dokument, 381,35 KB)




