Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter www.walheim.de veröffentlichte Website der Gemeinde Walheim. Die Gemeinde Walheim ist bemüht, ihre Website im Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Hinweis zur kontinuierlichen Verbesserung
Seit der erstmaligen Erstellung dieser Erklärung im Jahr 2022 wurde die Website der Gemeinde Walheim in vielen Bereichen technisch und inhaltlich weiterentwickelt. Dabei wurden zahlreiche Inhalte überarbeitet, Seiten neu strukturiert und bestehende Barrieren schrittweise reduziert.
Die Gemeinde Walheim versteht digitale Barrierefreiheit als kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Deshalb werden bestehende Inhalte regelmäßig überprüft und bei technischen sowie redaktionellen Überarbeitungen an die aktuellen Anforderungen angepasst.
Ziel ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern einen möglichst barrierearmen Zugang zu den Informationen und digitalen Dienstleistungen der Gemeinde zu ermöglichen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.
Die Bewertung basiert auf einer fortlaufenden Selbstbewertung der Website.
Die Erklärung wird regelmäßig überprüft und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert.
Nicht barrierefreie Inhalte
Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise vereinbar.
Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
1.Barriere:
- Beschreibung: Einige Bilder und Infografiken verfügen derzeit noch nicht durchgängig über aussagekräftige Alternativtexte. Diese werden im Rahmen der laufenden redaktionellen Pflege ergänzt.
- Maßnahmen: Die zuständigen Mitarbeiter im Rathaus werden die Bilder und Infografiken nach und nach überprüfen und die dazugehörigen Textpassagen um die fehlenden Informationen ergänzen, sowie die Titel und Alternativtexte der Bilder überprüfen.
2.Barriere:
- Interaktive Karten sind aus technischen Gründen nur eingeschränkt barrierefrei nutzbar. Die wesentlichen Informationen (z. B. Anschriften und Kontaktdaten) werden zusätzlich in Textform bereitgestellt.
3.Barriere:
- Beschreibung: Die Zustände von Haupt- und Unternavigation (sind Punkte geöffnet oder geschlossen) der Webseite sind aktuell noch nicht korrekt für Screenreader gekennzeichnet .
- Maßnahmen: Die Überarbeitung der Navigation wird schnellstmöglich in den Haushalt eingeplant.
Unverhältnismäßige Belastung
Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde.
PDF's und Word-Dokumente:
- Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF oder Word-Dokumente sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
- Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Gemeinde Walheim kann keine Mitarbeiterkapazität vorweisen um eine Schulung zum Thema "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente", sowie die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen, die dem Umfang der Webseite entspricht. Zudem werden der Gemeinde Walheim auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt. Diese können natürlich grundsätzlich nicht von der Gemeinde Walheim überarbeitet werden. Die Gemeinde Walheim ist dennoch bemüht die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.
Fehlen von leichter Sprache und Gebärdensprache:
- Beschreibung: Aktuell fehlen noch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache.
- Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: In der aktuellen Situation kann die Gemeinde Walheim bei diesem Thema noch nicht tätig werden da ein hoher Kostenaufwand anfällt. Es wird jedoch schnellstmöglich in den Jahreshaushalt aufgenommen.
Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 23.02.2022 erstellt und zuletzt am 22.07.2026 überprüft und aktualisiert.
Durchsetzungsverfahren
Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde oder diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Frau Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes‐Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Str. 6
70173 Stuttgart
Baden-Württemberg
Telefonnummer: 0711 279-3360
poststelle(@)bfbmb.bwl.de
Website:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte/
https://www.behindertenbeauftragter.de
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.



