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Grundsteuer: Gemeinde Walheim

Seitenbereiche

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Grundsteuer

Hauptbereich

Grundsteuerbescheid

Der Grundsteuerbescheid 2022gilt als Mehrjahresbescheid auf unbestimmte Zeit.

Solange keine Änderung eintritt, die die Höhe der Steuer oder deren Fälligkeit beeinflusst, wird die Grundsteuer für die Folgejahre jeweils allgemein durch öffentliche Bekanntmachung im Walheimer Mitteilungsblatt festgesetzt.

Wichtig! Merken Sie sich bitte die unten im Bescheid angeführten Fälligkeitstermine vor, da Sie keine weitere Zahlungsaufforderung erhalten.

Die Grundsteuer ist in der Regel in vier Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die Grundsteuer in einer Summe am 01.07. eines Jahres zu zahlen, wenn Sie dies spätestens bis zum 30. September des vorausgegangenen Kalenderjahres beantragen.

Die Grundsteuer-Hebesätze der Gemeinde Walheim betragen unverändert

ab 01.01.2025
Grundsteuer A = 620 v.H.
Grundsteuer B = 300 v.H.

Eigentumswechsel:
Abgabeschuldner für das ganze Kalenderjahr ist, wer am 1. Januar Eigentümer des Grundstücks war, auch dann, wenn das Grundstück im Laufe des Jahres veräußert wird. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde Walheim nicht.

Soweit der Gemeindekasse ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden die Steuerbeträge zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Wenn Sie noch Fragen zur Grundsteuer haben, können Sie sich mit uns unter der Tel. Nr. 07143/8041-31 in Verbindung setzen.

Beilage Grundsteuer (PDF-Dokument, 108,22 KB, 17.01.2022) 
SEPA Lastschriftmandat (PDF-Dokument, 62,44 KB, 03.02.2021)

Steuersätze ab 01.01.2025

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)  620 v.H

Grundsteuer B (sonstige Grundstücke)  300 v.H

Gewerbesteuer  390 v.H

Infobereiche